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LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2005 - L 8 AS 140/05 ER |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Wird zitiert von ... (45) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
Lebenspartnerschaftsgesetz
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2005 - L 8 AS 140/05
Dadurch ist sie nicht gleichzeitig eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen; denn die Führung einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft reicht zur Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht aus (BVerfGE 105, 313). - BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87
Einkommensanrechnung
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2005 - L 8 AS 140/05
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht - BVerfGE 87, 234; Bundesverwaltungsgericht - BVerwGE 98, 95) auszugehen, wenn eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegt, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. - BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
Befristung eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2005 - L 8 AS 140/05
Unabhängig von der vom BSG zum Sperrzeitenrecht aufgestellte 3-Jahres-Grenze wird auch unterhaltsrechtlich bei der Anwendung des § 1579 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angenommen, dass vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die kaum unter 2 Jahren liegen dürfte, nicht beurteilt werden kann, ob die Partner nur probeweise zusammenleben oder ob sie auf Dauer eine verfestigte Gemeinschaft führen (Bundesgerichtshof - BGH - vom 12. März 1997, NJW 1997, 1851).
- SG Lüneburg, 22.11.2006 - S 24 AS 1244/06
Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im …
Es kommt hierbei nicht entscheidend darauf an, ob die Partner bereit sind, füreinander einzustehen, sondern ob von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (statt aller Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen sind die Indizien unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten und zu gewichten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Unabhängig von der vom Bundessozialgericht (BSG) zum Sperrzeitenrecht aufgestellten Drei-Jahres-Grenze werde auch unterhaltsrechtlich angenommen, dass vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, nicht beurteilt werden könne, ob die Partner nur probeweise zusammenlebten oder auf Dauer eine verfestigte Gemeinschaft führten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind auch der Zuzug eines Partners zum anderen an einen anderen Ort, eine gemeinsame Wohnung ohne räumliche Trennung, gegenseitige finanzielle Unterstützung in Notfällen sowie eine nach außen erkennbare innere Bindung und eine gemeinsame Lebensplanung des Paares (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
- SG Lüneburg, 08.03.2007 - S 24 AS 506/06
Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft
Es kommt hierbei nicht entscheidend darauf an, ob die Partner bereit sind, füreinander einzustehen, sondern ob von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (statt aller Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen sind die Indizien unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten und zu gewichten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Unabhängig von der vom Bundessozialgericht (BSG) zum Sperrzeitenrecht aufgestellten Drei-Jahres-Grenze werde auch unterhaltsrechtlich angenommen, dass vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, nicht beurteilt werden könne, ob die Partner nur probeweise zusammenlebten oder auf Dauer eine verfestigte Gemeinschaft führten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind auch der Zuzug eines Partners zum anderen an einen anderen Ort, eine gemeinsame Wohnung ohne räumliche Trennung, gegenseitige finanzielle Unterstützung in Notfällen sowie eine nach außen erkennbare innere Bindung und eine gemeinsame Lebensplanung des Paares (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
- SG Lüneburg, 26.09.2006 - S 24 AS 1004/06 Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Partner bereit sind, füreinander einzustehen, sondern ob von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wech-selfällen des Lebens erwartet werden kann (statt aller Landessozialgericht (LSG) Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen sind die Indizien unter Wür-digung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten und zu gewichten (LSG Niedersach-sen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Unabhängig von der vom Bundessozialge-richt (BSG) zum Sperrzeitenrecht aufgestellten Drei-Jahres-Grenze werde auch unter-haltsrechtlich angenommen, dass vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer nicht beur-teilt werden könne, ob die Partner nur probeweise zusammenlebten oder auf Dauer eine verfestigte Gemeinschaft führten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Indizien für das Be-stehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind auch der Zuzug eines Partners zum an-deren an einen anderen Ort, eine gemeinsame Wohnung ohne räumliche Trennung, gegenseitige finanzielle Unterstützung in Notfällen sowie eine nach außen erkennbare innere Bindung und eine gemeinsame Lebensplanung des Paares (LSG Niedersach-sen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
- SG Hannover, 12.04.2006 - S 47 AS 456/06 Es kommt hierbei nicht entscheidend darauf an, ob die Partner bereit sind, füreinander einzustehen, sondern ob von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (statt aller Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen sind die Indizien unter Wür-digung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten und zu gewichten (LSG Niedersach-sen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Unabhängig von der vom Bundessozialgericht (BSG) zum Sperrzeitenrecht aufgestellten Drei-Jahres-Grenze werde auch unterhalts-rechtlich angenommen, dass vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die kaum unter zwei Jahren liegen dürfte, nicht beurteilt werden könne, ob die Partner nur probeweise zusammenlebten oder auf Dauer eine verfestigte Gemeinschaft führten (LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind auch der Zuzug eines Partners zum anderen an einen anderen Ort, eine gemeinsame Wohnung ohne räumliche Trennung, gegenseitige finanzielle Unterstützung in Notfällen sowie eine nach außen erkennbare innere Bindung und eine gemeinsame Lebensplanung des Paares (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
- SG Hannover, 23.03.2006 - S 47 AS 315/06 Es kommt hierbei nicht entscheidend darauf an, ob die Partner bereit sind, füreinander einzustehen, sondern ob von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (statt aller Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen sind die Indizien unter Wür-digung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten und zu gewichten (LSG Niedersach-sen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Unabhängig von der vom Bundessozialgericht (BSG) zum Sperrzeitenrecht aufgestellten Drei-Jahres-Grenze werde auch unterhalts-rechtlich angenommen, dass vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die kaum unter zwei Jahren liegen dürfte, nicht beurteilt werden könne, ob die Partner nur probeweise zusammenlebten oder auf Dauer eine verfestigte Gemeinschaft führten (LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind auch der Zuzug eines Partners zum anderen an einen anderen Ort, eine gemeinsame Wohnung ohne räumliche Trennung, gegenseitige finanzielle Unterstützung in Notfällen sowie eine nach außen erkennbare innere Bindung und eine gemeinsame Lebensplanung des Paares (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2005, L 8 AS 140/05 ER).
- SG Oldenburg, 02.02.2006 - S 48 AS 81/06 Die Situation einer eheähnlichen Gemeinschaft muss dabei der Ehe so ähnlich sein, dass als Unterscheidungsmerkmal lediglich das Fehlen eines Trauscheins festzustellen ist (so das LSG in den Beschlüssen v. 30. Juni 2005 - L 8 AS 140/05 ER - und v. 6. Juli 2005 - L 8 AS 137/05 ER -).
Danach ist das Vorbringen des Antragstellers, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liege nicht vor, nach den grundsätzlichen Feststellungen des LSG Niedersachsen im Beschluss vom 30. Juni 2005 (aaO) sehr unwahrscheinlich, denn das LSG hält bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren das "Zeitmoment" für das wesentliche Element für die Bejahung einer derartigen Einstandsgemeinschaft, ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (…a. a. O), wonach im Kontext der unterhaltsrechtlich anzuwendenden Regelung des § 1579 Nr. 7 BGB vor dem Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die kaum unter 2 Jahren liegen sollte, kaum zu beurteilen sei, ob die Partner überhaupt nur probeweise zusammen leben oder es sich um eine auf Dauer verfestigte Gemeinschaft handele (BGH…, Urteil vom 12. März 1997, in JW 1997, S. 18, 51).
- SG Oldenburg, 08.05.2006 - S 48 AS 868/05 Die Situation einer eheähnlichen Gemeinschaft muss dabei der Ehe so ähnlich sein, dass als Unterscheidungsmerkmal lediglich das Fehlen eines Trauscheins festzustellen ist (so das LSG in den Beschlüssen v. 30. Juni 2005 - L 8 AS 140/05 ER - und v. 6. Juli 2005 - L 8 AS 137/05 ER -).
Danach ist das Vorbringen der Klägerin, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liege nicht vor, nach den grundsätzlichen Feststellungen des LSG Niedersachsen im Beschluss vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) sehr unwahrscheinlich, denn das LSG hält bis zu einer Entschei-dung im Hauptsacheverfahren das "Zeitmoment" für das wesentliche Element für die Be-jahung einer derartigen Einstandsgemeinschaft, ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (…a.a.O), wonach im Kontext der unterhaltsrechtlich anzuwendenden Regelung des § 1579 Nr. 7 BGB vor dem Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die kaum unter 2 Jahren liegen sollte, kaum zu beurteilen sei, ob die Partner überhaupt nur probeweise zusam-men leben oder es sich um eine auf Dauer verfestigte Gemeinschaft handele (…BGH, Ur-teil vom 12. März 1997, in JW 1997, S. 18, 51).
- SG Oldenburg, 14.02.2007 - S 48 AS 1821/06 Die Situation einer eheähnlichen Gemeinschaft muss dabei der Ehe so ähnlich sein, dass als Unterscheidungsmerkmal lediglich das Fehlen eines Trauscheins festzustellen ist (vgl. LSG, B. v. 30. Juni 2005 - L 8 AS 140/05 ER - und v. 6. Juli 2005 - L 8 AS 137/05 ER -).
Ausgehend von der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen (s. Beschluss vom 30. Juni 2005 im Verfahren L 8 AS 140/05 ER -, mit dem der Ausgangsentscheid des SG Oldenburg vom 9. Juni 2005 - S 46 AS 315/05 ER - abgeändert worden ist) kann die Feststellung des Bestehens einer ernsthaften eheähnlichen Gemeinschaft nur auf Grund von Indizien getroffen werden, wenn die Beteiligten diese nicht ausdrücklich einräumen.
- SG Oldenburg, 17.01.2007 - S 48 AS 1483/06 Die Situation einer eheähnlichen Gemeinschaft muss dabei der Ehe so ähnlich sein, dass als Unterscheidungsmerkmal lediglich das Fehlen eines Trauscheins festzustellen ist (vgl. LSG, B. v. 30. Juni 2005 - L 8 AS 140/05 ER - und v. 6. Juli 2005 - L 8 AS 137/05 ER -).
Ausgehend von der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen (s. Beschluss vom 30. Juni 2005 im Verfahren L 8 AS 140/05 ER -, mit dem der Ausgangsentscheid des SG Oldenburg vom 9. Juni 2005 - S 46 AS 315/05 ER - abgeändert worden ist) kann die Feststellung des Bestehens einer ernsthaften eheähnlichen Gemeinschaft nur auf Grund von Indizien getroffen werden, soweit die Beteiligten diese nicht ausdrücklich einräumen.
- SG Oldenburg, 05.08.2005 - S 47 AS 459/05 Die Situation einer eheähnlichen Gemeinschaft muss dabei der Ehe so ähnlich sein, dass als Unterscheidungsmerkmal lediglich das Fehlen eines Trauscheins festzustellen ist (vgl. LSG, B. v. 30. Juni 2005 - L 8 AS 140/05 ER - und v. 6. Juli 2005 - L 8 AS 137/05 ER -).
Danach ist das Vorbringen der Antragstellerin, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Ein-stehensgemeinschaft liege nicht vor, schon nach den grundsätzlichen Feststellungen des LSG Niedersachsen im Beschluss vom 30. Juni 2005 (aaO) kaum anzunehmen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2006 - L 13 AS 31/06
Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zusprechung des …
- SG Oldenburg, 30.01.2006 - S 48 AS 21/06
- SG Oldenburg, 03.11.2006 - S 48 AS 1428/06
- SG Oldenburg, 19.06.2006 - S 49 AS 687/06
- SG Oldenburg, 07.03.2006 - S 48 AS 241/06
- SG Oldenburg, 06.01.2006 - S 48 AS 5/06
- SG Oldenburg, 01.11.2005 - S 48 AS 872/05
- SG Oldenburg, 04.10.2005 - S 48 AS 778/05
- SG Oldenburg, 21.05.2007 - S 48 AS 761/07
- SG Oldenburg, 27.03.2007 - S 48 AS 488/07
- SG Oldenburg, 20.12.2006 - S 49 AS 1742/06
- SG Oldenburg, 24.08.2006 - S 48 AS 6/06
- SG Oldenburg, 30.06.2006 - S 48 AS 749/06
- SG Oldenburg, 02.02.2006 - S 48 AS 101/06
- SG Oldenburg, 13.02.2007 - S 48 AS 242/06
- SG Oldenburg, 11.10.2006 - S 48 AS 1319/06
- SG Oldenburg, 16.05.2006 - S 49 AS 552/06
- SG Oldenburg, 27.02.2006 - S 48 AS 95/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2005 - L 8 AS 137/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 9 AS 175/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2010 - L 9 AS 347/08
- SG Oldenburg, 29.06.2006 - S 48 AS 819/05
- SG Lüneburg, 23.04.2008 - S 41 AS 302/07
- SG Oldenburg, 19.03.2007 - S 48 AS 1366/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2006 - L 8 AS 175/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2006 - L 8 AS 255/06
- SG Osnabrück, 24.03.2006 - S 23 AS 487/05
- SG Oldenburg, 25.04.2007 - S 48 AS 703/05
- SG Oldenburg, 18.04.2006 - S 46 AS 353/06
- SG Oldenburg, 09.03.2006 - S 41 AL 622/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2005 - L 8 AS 400/05
- SG Oldenburg, 10.11.2005 - S 46 AS 365/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2005 - L 8 AS 269/05
- SG Oldenburg, 31.08.2005 - S 46 AS 543/05
- SG Oldenburg, 18.07.2005 - S 46 AS 473/05